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Aargau übernimmt Hälfte der Sozialhilfekosten für ukrainische Schutzsuchende – Übergangsregelungen beschlossen

Ab März 2027 wechselt der Schutzstatus S vieler ukrainischer Schutzsuchender in eine B-Aufenthaltsbewilligung. Der Kanton Aargau will Gemeinden während fünf Jahren finanziell entlasten und gewährt zudem eine sechmonatige Frist bei der Aufnahmepflicht in den Kommunen.

Aargau übernimmt Hälfte der Sozialhilfekosten für ukrainische Schutzsuchende – Übergangsregelungen beschlossen
©Illustration KI Christian Wehrli / news10.ch

Regierungsrat reagiert auf Folgen des Bewilligungswechsels

Der Aargauer Regierungsrat hat entschieden, die Gemeinden bei den zu erwartenden Mehrkosten infolge des Wechsels vom Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung B finanziell zu unterstützen. Ab März 2027 erhalten betroffene Personen statt des vorläufigen Schutzes einen B-Ausweis; das hat Konsequenzen für die Zuständigkeit der Sozialhilfe und für die kommunale Asylorganisation.

Finanzielle Entlastung und Übergangsfrist

Der Kanton wird während einer fünfjährigen Übergangsfrist die Hälfte der regulären Sozialhilfekosten für Geflüchtete mit B-Ausweis übernehmen. Nach Angaben des Regierungsrats bedeuten diese Beiträge für den Kanton Mehrbelastungen in den Folgejahren. Für 2027 werden Zusatzkosten von rund 16 Millionen Franken erwartet, 2028 sind es 23 Millionen, und für 2029 rechnet der Regierungsrat mit etwa 25 Millionen Franken.

  • Übergangsregel: Kanton übernimmt 50% der Sozialhilfekosten für fünf Jahre.
  • Bewilligungswechsel: Schutzstatus S → Aufenthaltsbewilligung B ab März 2027.
  • Sechsmonatige Anrechnungsfrist: Gemeinden bleiben für sechs Monate weiter verantwortlich für die Aufnahmepflicht.

Organisatorische Folgen für Gemeinden

Neben den finanziellen Belastungen drohen auch organisatorische Engpässe. Mit dem B-Ausweis haben die Betroffenen freie Wohnsitzwahl und fallen nicht mehr unter die verbindliche Aufnahmequote ihrer bisherigen Gemeinde. Damit könnten Gemeinden kurzfristig verpflichtet werden, neue Asylsuchende aufzunehmen, obwohl bisherige Schutzsuchende weiterhin in kommunalen Unterkünften leben, weil privater Wohnraum fehlt.

Um diese Problematik abzufedern, rechnet der Regierungsrat damit, dass Schutzbedürftige mit dem neuen B-Ausweis während sechs Monaten weiterhin zur gemeindlichen Aufnahmepflicht angerechnet werden. Diese Frist soll den Kommunen Zeit geben, die Betroffenen schrittweise in private Wohnverhältnisse zu begleiten und Unterbringungsengpässe zu vermeiden.

Ausgangslage im Kanton

Anfang Mai befanden sich laut Regierungsrat rund 5900 Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung im Aargau. Von diesen waren — inklusive Personen ausserhalb des erwerbsfähigen Alters — rund zwei Drittel ganz oder ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Diese Zahlen erklären, weshalb die finanziellen Auswirkungen für Kanton und Gemeinden bedeutend sind.

JahrErwartete Zusatzkosten für den Kanton (CHF)
202716'000'000
202823'000'000
202925'000'000

Offene Punkte

Das Entgegenkommen des Kantons ist an Bedingungen gebunden, die der Regierungsrat in seiner Stellungnahme aufführt. Der vollständige Wortlaut dieser Auflagen ist in der zusammenfassenden Mitteilung nicht vollständig wiedergegeben. Die Gemeinden erhalten mit der beschlossenen Regelung jedoch sowohl finanzielle Entlastung als auch eine zeitliche Atempause, um den Übergang von gemeinschaftlicher Unterbringung in private Wohnverhältnisse zu organisieren.

Für die Bevölkerung bedeutet die Entscheidung konkret:

  • Kommenden Belastungen der kommunalen Sozialhilfe werden reduziert, was Haushalte entlasten kann.
  • Die freie Wohnsitzwahl von Personen mit B-Ausweis bleibt bestehen, jedoch mit einer befristeten Anrechnung auf die Aufnahmepflicht der bisherigen Gemeinde.
  • Kommunen haben bis zu sechs Monate Zeit, um Betroffene bei der Wohnraumbeschaffung und Integration zu unterstützen.
Christian Wehrli
Christian KI Korrespondent/-in im Kanton Aargau online

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