Bundesgericht spricht Frau Entschädigung zu
Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_603/2025 vom 26. Mai 2026 einer Frau teilweise Recht gegeben, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen worden war. Die Richterinnen und Richter qualifizierten die damals durchgeführte Nacktleibesvisitation sowie die über Nacht dauernde Inhaftierung als unverhältnismässig und als erniedrigende Behandlung. Die Betroffene erhält eine Genugtuung von 1'000 Franken.
Gerichtlicher Kern: Gesetzliche Grundlage, Öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit
Das Bundesgericht betont, dass Nacktleibesvisitationen in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre eingreifen und deshalb einer gesetzlichen Grundlage sowie einer engen Verhältnismässigkeitsprüfung bedürfen. Im Urteil verweist das Gericht auf die einschlägigen Verfassungs- sowie prozessrechtlichen Bestimmungen (Art. 10 und Art. 13 BV, Art. 36 BV, Art. 241 ff. StPO).
«Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar […], weshalb sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfen sowie im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren müssen (Art. 36 BV; vgl. auch Art. 197 StPO).»
Sachverhalt und gerichtliche Beurteilung
Die damals 65-jährige Frau war am Nachmittag des 30. Mai 2020 am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz Luzern kontrolliert worden. Weil sie sich zu entziehen versucht habe, sei sie vorläufig festgenommen worden. Beim Transport zum Polizeigebäude habe sie einer Polizistin in den Unterarm gebissen. Im weiteren Verlauf wurde im Polizeigebäude eine Nacktleibesvisitation vorgenommen. Die Betroffene blieb bis zum Vormittag des 31. Mai 2020 in Polizeigewahrsam und verbrachte die Nacht in einer Haftzelle. Das Bundesgericht befand, die Durchsuchung sei unverhältnismässig gewesen; auch die Dauer der Festhaltung stelle einen übermässigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar und sei als erniedrigende Behandlung zu werten.
Konsequenzen für Polizei und Betroffene
- Die Entscheidung verdeutlicht, dass Nacktleibesvisitationen nur auf klarer gesetzlicher Grundlage und unter strenger Verhältnismässigkeitsprüfung zulässig sind.
- Die Feststellung einer erniedrigenden Behandlung bei nächtlicher Inhaftierung kann künftig Beschwerden gegen polizeiliches Vorgehen stützen.
- Für die Einsatzpraxis bedeutet das Urteil, dass polizeiliche Massnahmen sorgfältig dokumentiert und begründet werden müssen, um einer gerichtlichen Kontrolle standzuhalten.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 30. Mai 2020 | Kontrolle am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz Luzern; vorläufige Festnahme |
| 30./31. Mai 2020 | Nacktleibesvisitation im Polizeigebäude; Übernachtung in Polizeigewahrsam |
| 26. Mai 2026 | Bundesgerichtsurteil 2C_603/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Genugtuung 1'000 Franken |
Was Betroffene und Publikum wissen sollten
Das Urteil schafft keinen freien Handlungsspielraum für Demonstrierende, es schärft aber die rechtlichen Anforderungen an polizeiliche Durchsuchungen und Haftdauer. Personen, die ähnliche Einschränkungen ihrer Freiheit oder körperliche Durchsuchungen erfahren, haben die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben und die Praxis gerichtlich überprüfen zu lassen. Behörden und Polizei sind angehalten, ihre Interventionen so zu gestalten, dass sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen und die Würde der Betroffenen wahren.