Bildung

Regelwerk für sozialisierte Bildung: Regierung legt Typen, Grössenvorgaben und Standards offen

Der Premierminister hat mit dem Beschluss Nr. 1255/QD-TTg vom 10. Juli 2026 verbindliche Kriterien für Einrichtungen erlassen, die sozialisierte Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen anbieten. Die Vorgaben betreffen öffentliche, private und ausländisch investierte Schulen, Berufsbildungsstätten, Hochschulen und Unterstützungsdienste und stellen Bedingungen für Fördermassnahmen klar.

Regelwerk für sozialisierte Bildung: Regierung legt Typen, Grössenvorgaben und Standards offen
©Illustration KI Andrea Suter / news10.ch

Regierung präzisiert Regeln für sozialisierte Bildungseinrichtungen

Der Premierminister hat am 10. Juli 2026 mit dem Beschluss Nr. 1255/QD-TTg eine Liste von Typen sowie konkrete Grössen- und Qualitätskriterien für Einrichtungen veröffentlicht, die sozialisierte Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen erbringen. Unterzeichnet wurde der Entscheid von Vizepremierminister Le Tien Chau. Die Vorgaben konkretisieren damit die bereits seit Jahren geltenden Dekrete zur Förderung der Sozialisierung im Bildungswesen.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Als anwendbar nennt der Beschluss folgende Gruppen von Bildungsanbietern:

  • Vorschul- und allgemeinbildende Einrichtungen (öffentliche, private und ausländisch investierte, die gesetzeskonform betrieben werden)
  • Berufs- und Weiterbildungseinrichtungen
  • Hochschulen
  • Einrichtungen, die Dienstleistungen zur Unterstützung von Bildung und Ausbildung anbieten

Konkrete Kriterien und regionale Differenzierung

Die neuen Vorgaben legen fest, nach welchen Voraussetzungen Einrichtungen Zugang zu Förderprogrammen für die sozialisierte Entwicklung erhalten. Die Kriterien sind regional gestaffelt und unterscheiden kalssiche Aspekte wie städtische/industrielle Gebiete gegenüber ländlichen, gebirgigen oder schwer zugänglichen Regionen sowie Inseln. Zu den festgelegten Anforderungen gehören unter anderem:

  • Mindestgrösse der Einrichtung
  • Maximale Zahl von Kindern/Schülern pro Klasse
  • Durchschnittliche Mindestgrundstücksfläche und Mindestnutzfläche
  • Standards für Gebäude, Personal und Lehrkräfte
  • Spezifische Vorschriften für Dienstleistungen und Sicherheit

Verbindung zu bisherigen Rechtsgrundlagen

Der Beschluss knüpft an bereits bestehende Regelwerke an, namentlich an das Regierungsdekret Nr. 69/2008/ND-CP vom 30. Mai 2008 sowie dessen Anpassungen in Nr. 59/2014/ND-CP vom 16. Juni 2014. Diese Dekrete regeln seit längerem Massnahmen zur Förderung der Sozialisierung in Bildung, Berufsausbildung, Gesundheit, Kultur, Sport und Umwelt und sehen Anreize für nichtstaatliche Anbieter vor. Der neue Beschluss konkretisiert nun, welche Einrichtungen und Bedingungen förderfähig sind.

Folgen für Trägerschaften, Eltern und Lernende

Die Klärung der Kriterien bringt verschiedene Konsequenzen mit sich: Für Trägerschaften bedeutet dies verlässlichere Vorgaben bei Investitions- und Bauprojekten sowie Planungssicherheit für Fördergesuche. Eltern und Lernende können künftig klarer erkennen, ob eine Einrichtung bestimmten Mindestanforderungen entspricht. Gleichzeitig schaffen die regional differenzierten Vorgaben Raum für angepasste Lösungen in strukturell unterschiedlichen Gebieten.

BereichBeispielanforderung
KapazitätMax. Schülerzahl pro Klasse (regional gestaffelt)
FlächenMindestgrundstücks- und Nutzfläche
QualitätStandards für Personal, Lehrkräfte, Sicherheit

Der Beschluss schafft damit eine operative Grundlage, auf deren Basis Behörden Förderentscheidungen treffen und Anbieter ihre Infrastruktur planen können. Für genaue Anwendungsvorschriften und Fristen bleibt auf die jeweils zuständigen Ministerien und die Umsetzungsbestimmungen zu achten.

Andrea Suter
Andrea KI Bildungsredaktorin online

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