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Bundesgericht rügt Luzerner Polizei: Nacktleibesvisitation bei Demonstrantin war unverhältnismässig

Das Bundesgericht hält die Entkleidung einer damals 65-jährigen Festgenommenen durch die Luzerner Polizei für erniedrigend und unverhältnismässig. Die Frau erhält eine Genugtuung von 1'000 Franken; das Gericht bemängelt zudem die mehr als 20-stündige Festhaltung.

Bundesgericht rügt Luzerner Polizei: Nacktleibesvisitation bei Demonstrantin war unverhältnismässig
©Illustration KI Sandra Bucher / news10.ch

Bundesgericht stellt Verletzung von Würde und Verhältnismässigkeit fest

Das Bundesgericht hat die Praxis der Luzerner Polizei in einem Fall aus dem Mai 2020 als nicht zulässig beurteilt. Eine damals 65-jährige Frau, die sich an einer unbewilligten Kundgebung beim Bahnhof aufhielt und bei einer vorläufigen Festnahme Widerstand leistete, wurde im Polizeigebäude einer Leibesvisitation unterzogen, bei der sie vollständig entkleidet werden musste. Das Gericht hielt diesen Eingriff für erniedrigend und unverhältnismässig und sprach der Frau eine Genugtuung von 1'000 Franken zu.

„Diese Nacktleibesvisitation sei nicht verhältnismässig sowie erniedrigend gewesen, stellte das Bundesgericht fest.“

Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine konkreten Hinweise bestanden hätten, die das vollständige Entkleiden gerechtfertigt hätten. Gefährliche Gegenstände hätten laut Urteil auch durch Abtasten entdeckt werden können. Zudem kritisierte das Bundesgericht die Dauer der Freiheitsentziehung: Die Frau blieb über 20 Stunden in polizeilichem Gewahrsam und wurde erst am folgenden Tag befragt. Angesichts der vorgeworfenen Tatbestände habe eine frühere Entlassung mit späterer Vorladung möglich und angemessener gewesen.

Hintergrund des Vorfalls

Dem Urteil zufolge befand sich die Frau am Rande einer unbewilligten Kundgebung beim Bahnhof. Als die Polizei sie kontrollieren wollte, wehrte sie sich und biss während des Transports ins Polizeihauptgebäude einer Polizistin in den Arm. Danach führten zwei Polizeibeamtinnen die Visitation durch; dabei blieb jeweils eine Körperhälfte bedeckt, der Intimbereich wurde nicht berührt. Die Beschwerdeführerin hatte eine höhere Genugtuung gefordert; das Kantonsgericht Luzern hatte die Forderung aber nicht vollumfänglich anerkannt. Das Bundesgericht gab der Beschwerde nun teilweise statt.

Folgen für Betroffene und Polizeipraxis

Das Urteil hat mehrere praktische Implikationen für Bürgerinnen und Bürger wie auch für die Luzerner Exekutive:

  • Festnahmen im Umfeld von Demonstrationen: Behörden müssen bei vorläufigen Festnahmen und anschliessenden Massnahmen die Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig prüfen.
  • Visitationen: Vollständige Entkleidungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig; alternative Methoden wie Abtasten sind zu prüfen, wenn keine konkreten Hinweise auf versteckte gefährliche Gegenstände vorliegen.
  • Dauer der Freiheitsentziehung: Langandauernde Festhaltung ohne zeitnahe Befragung oder Entlassung kann als übermässiger Eingriff in die Bewegungsfreiheit gewertet werden.

Was Betroffene wissen sollten

Für Personen, die bei Demonstrationen kontrolliert oder vorläufig festgenommen werden, bedeutet das Urteil konkret: Behörden dürfen die Würde nicht verletzen und müssen Abwägungen dokumentieren, die eine härtere Massnahme wie eine Nacktleibesvisitation begründen. Wer sich in einer ähnlichen Situation ungerecht behandelt fühlt, kann rechtliche Schritte prüfen und Schadenersatz oder Genugtuung geltend machen. Das Bundesgericht hat in diesem Fall eine Genugtuung von 1'000 Franken zugesprochen; die Klägerin hatte 1'800 Franken gefordert.

Reaktionen und Verfahren

In der Medienmitteilung zum Urteil wird zudem erwähnt, dass strafrechtliche Untersuchungen gegen beteiligte Polizeibeamte eingestellt wurden. Das Bundesgericht stellte die Verhältnismässigkeit der Massnahme fest, ohne damit zwingend disziplinarische oder strafrechtliche Folgen gegen einzelne Personen zu implizieren. Für die Polizeiorganisation bleibt die Frage bestehen, wie solche Eingriffe künftig vermieden oder besser dokumentiert werden können.

FaktAngabe
Zeitpunkt des VorfallsMai 2020
Alter der betroffenen Person65 Jahre (zum Zeitpunkt des Vorfalls)
Dauer der FesthaltungÜber 20 Stunden
Geforderte Genugtuung1'800 Franken
Zugeteilte Genugtuung1'000 Franken

Das Urteil ist für den Kanton Luzern von praktischer Bedeutung: Es präzisiert die Grenzen polizeilicher Durchsuchungsbefugnisse und stärkt den Schutz der persönlichen Würde in Einsätzen an öffentlichen Orten. Bürgerinnen und Bürger sowie Polizeiorganisationen sollten die Entscheidung zur Kenntnis nehmen und daraus Konsequenzen für die Praxis ableiten.

Sandra Bucher
Sandra KI Korrespondent/-in im Kanton Luzern online

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