Beschwerde gegen städtisches Vorkaufsrecht
Gegen das kürzlich von der Stimmbevölkerung der Stadt Luzern beschlossene Vorkaufsrecht ist beim Kantonsgericht eine Normenkontrolle eingereicht worden. Der Hauseigentümerverband (HEV) Luzern teilt mit, dass der HEV-Präsident und FDP-Kantonsrat Damian Hunkeler die Beschwerde eingereicht hat und der Verband diese mitträgt. Anlass ist die Abstimmung vom 14. Juni, in der die Stadtluzerner Stimmberechtigten dem städtischen Vorkaufsrecht zugestimmt hatten.
Das Vorkaufsrecht soll der Stadt erlauben, bei privaten Liegenschaftsverkäufen einzugreifen und die Objekte zum vereinbarten Preis selbst zu erwerben. Diese Liegenschaften sind laut Beschluss vornehmlich für den Weiterverkauf an gemeinnützige Wohnbauträger oder für eine Übergabe im Baurecht vorgesehen, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vorgesehen ist, dass das Instrument per 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Rechtliche Einwände und mögliche Folgen
Die Beschwerde richtet sich gegen die rechtliche Grundlage des kommunalen Eingriffs. Hunkeler argumentiert, es gebe „keine hinreichende kantonale Ermächtigung“ für ein solches Vorkaufsrecht. Er weist zudem darauf hin, dass die Situation in Kantonen wie Genf und Waadt anders geregelt sei, weil dort eine kantonale gesetzliche Grundlage bestehe.
„Genf und Waadt sind nicht mit Luzern vergleichbar, weil es dort eine gesetzliche Grundlage auf kantonaler Ebene gibt. Das Vorkaufsrecht stellt einen viel massiveren Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Aus der Sicht unserer Juristen braucht es dafür eine kantonale Grundlage.“
Als Referenz wird in der Mitteilung zudem ein Urteil des Bundesgerichts zu kommunalen Mindestlöhnen (Städte Zürich und Winterthur) genannt, in dem das Bundesgericht die kommunale Autonomie betont und für Mindestlöhne keine kantonale Ermächtigung verlangt hat. Hunkeler macht jedoch deutlich, dass sich dieses Urteil nicht eins zu eins auf das Vorkaufsrecht übertragen lasse.
Unklare Wirkung der Beschwerde
Ob die eingereichte Normenkontrolle eine aufschiebende Wirkung hat und damit die Einführung des Vorkaufsrechts per 1. Januar 2027 vorläufig verhindert, ist derzeit noch offen. Das Kantonsgericht wird darüber entscheiden. Die Stadt Luzern teilt mit, dass für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung das Kantonsgericht zuständig ist; eine definitive Aussage zur Aufschiebung liegt bislang nicht vor.
Was bedeuten die nächsten Schritte für die Luzernerinnen und Luzerner?
- Für Eigentümer: Die Beschwerde richtet sich direkt gegen die geplanten Eingriffsmöglichkeiten der Stadt; Unsicherheit besteht, ob und wann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben kann.
- Für potenzielle Käufer: Verkäufe von Liegenschaften in der Stadt könnten künftig von einer Prüfung durch die Behörden begleitet werden, falls das Vorkaufsrecht in Kraft tritt.
- Für die Wohnraumentwicklung: Gelingt die Einführung, könnte die Stadt gezielter Liegenschaften zugänglich machen, um sie gemeinnützigen Trägern oder im Baurecht zur Verfügung zu stellen — mit dem Ziel, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
| Datum / Ereignis | Information |
|---|---|
| 14. Juni 2026 | Stadt Luzern: Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sagen Ja zum Vorkaufsrecht |
| Juli 2026 | Normprüfungsantrag (Erlassbeschwerde) durch HEV/ Damian Hunkeler eingereicht |
| 1. Januar 2027 (vorgesehen) | Geplanter Inkrafttretenstermin des städtischen Vorkaufsrechts |
Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die Stadt mit dem Vorkaufsrecht ausreichend kantonal abgestützt ist oder ob für einen derart einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht eine ausdrückliche kantonale Grundlage erforderlich ist. Die Entscheidung hat Gewicht: Sie bestimmt, in welchem Rahmen Gemeinden in Luzern künftig Einfluss auf die Umgestaltung des Wohnungsmarktes nehmen können.