Keine Möglichkeit zur Rückkehr zum alten Bewertungsstand
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in einem Bericht an den Grossen Rat festgehalten, dass die vom Parlament beschlossene Anhebung der Eigenmietwerte nicht rückwirkend aufgehoben und auch nicht bis zur geplanten Abschaffung sistiert werden kann. Als Grundlage dient ein externes Rechtsgutachten, das der Analyse zugrunde liegt.
Die Diskussion war ausgelöst worden durch ein Postulat von SVP und FDP, das mit 69 zu 63 Stimmen überwiesen worden war. Die Fraktionen forderten, der Kanton solle die Eigenmietwerte bis zur endgültigen Abschaffung unverändert lassen — entweder durch eine rückwirkende Gesetzesänderung oder durch eine Sistierung des Vollzugs. Der Regierungsrat und mehrere Parteien sprachen sich dagegen aus.
Rechtliche Gründe gegen eine Rückabwicklung
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass weder eine rückwirkende Korrektur noch ein Aussetzen der Anwendung rechtlich zulässig seien. Begründet wird dies damit, dass der Kanton nicht in einen Rechtszustand zurückkehren dürfe, der zuvor gerichtlich als verfassungswidrig beurteilt worden sei. Konkret hatte das Verwaltungsgericht die bis 1998 geltenden Eigenmietwerte als zu tief und damit verfassungswidrig taxiert, weil sie den Vorgaben des Bundes widersprachen.
"Weder eine rückwirkende Gesetzesänderung noch ein Verzicht auf die Anhebung der Eigenmietwerte bis zu deren definitiven Abschaffung seien rechtlich zulässig."
Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass weder der Regierungsrat noch die Steuerbehörden bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen über einen Ermessensspielraum verfügten. Die Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben sei damit verpflichtend umzusetzen.
Praktische Auswirkungen für Eigentümer und Finanzhaushalt
Die Revision des Steuerschätzungswesens trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Dadurch stieg der so genannte Steuerwert; aktuell beträgt er in der Regel 62 Prozent des Marktmietwertes. Im Kanton Aargau gibt es laut Bericht 285'000 Liegenschaften, die von der Regelung betroffen sind. Die Erhöhung der Eigenmietwerte führt zu Mehreinnahmen, die das Volk in einer Steuerreform im Mai 2025 durch Steuersenkungen und höhere Pauschalabzüge ausgleichen hat lassen.
- Inkrafttreten: 1. Januar 2025 (Schätzungswesen)
- Aktueller Steuerwert: 62 Prozent
- Anzahl betroffener Liegenschaften: 285'000
Politische Positionen und Ausblick
Die Forderung nach einer Sistierung kam von SVP und FDP; SP, Mitte, Grüne, GLP und EVP stimmten dagegen. Der Regierungsrat bekräftigt mit seinem Bericht die Auffassung, dass eine Rückkehr zu den alten Werten verfassungsrechtlich unhaltbar wäre. Damit bleibt der Fahrplan: Die höheren Eigenmietwerte gelten fort, bis der Bund oder das Parlament eine grundsätzliche Änderung — etwa die vollständige Abschaffung des Eigenmietwerts — vornimmt und entsprechende Übergangs- und Anwendungsfragen geregelt sind.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Gilt die Erhöhung rückwirkend? | Ja, die Anpassung ist seit 1.1.2025 in Kraft und kann nicht rückgängig gemacht werden. |
| Kann der Vollzug bis zur Abschaffung sistiert werden? | Nein, das Rechtsgutachten verneint einen solchen Ermessensspielraum. |
Für Haus- und Wohnungsbesitzer im Aargau bedeutet dies: Steuerpflichten und deklarierte Werte sind nach den seit Anfang 2025 geltenden Bestimmungen zu behandeln. Wer unsicher ist, welche konkreten Auswirkungen dies auf die eigene Steuerrechnung hat, sollte die Steuerverwaltung des Kantons oder einen Steuerberater konsultieren.