Worum es geht
Die bisher geltende Regelung, die den Export von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung in Drittländer verbot, ist abgeändert worden. Mit der Verordnung (EU) 2026/1703 wurde die vorherige Vorschrift (EU) 2024/1157 angepasst. Die Änderung tritt ab dem 30. Juli 2026 in Kraft und erlaubt unter den nun festgelegten Bedingungen wieder Exporte zur Verwertung in die Schweiz.
Was das für die Praxis bedeutet
Die Änderung ist das Ergebnis von Interventionen mehrerer Mitgliedstaaten und von Akteuren der Abfallwirtschaft. Sie schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Behörden, die bisher durch das Exportverbot in ihrer Planung eingeschränkt waren. Entscheidend bleibt jedoch: Exporte dürfen nur unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zur Abfallverbringung erfolgen.
- Prüfen Sie Klassifikation und Einstufung der Abfälle vor dem Versand.
- Stellen Sie sicher, dass erforderliche Genehmigungen und Begleitdokumente vorhanden sind.
- Klärung mit dem Verwertungsbetrieb in der Schweiz: Annahmekriterien und Nachweisführung.
Welche Vorschriften relevant sind
Neben der neuen Änderungsverordnung sind weitere Rechtsakte für die Praxis relevant. Dazu zählen die ursprüngliche Verordnung (EU) 2024/1157 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zur Abfallverbringung. Nationale Umsetzungsvorschriften und Informationsstellen bieten zusätzliche Orientierung.
| Regelung | Inhalt |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2026/1703 | Änderung des Ausfuhrverbots für gemischte Siedlungsabfälle |
| Verordnung (EU) 2024/1157 | Ursprüngliche Vorgaben zum Exportverbot |
| Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | Regelungen zur Abfallverbringung innerhalb und ausserhalb der EU |
Was Unternehmen und Gemeinden jetzt tun sollten
Betroffene Entsorgungsbetriebe, Transportfirmen und Gemeinden sollten unverzüglich ihre internen Abläufe und Verträge prüfen. Konkret empfiehlt sich:
- Überprüfung der Abfallklassifikation und der vertraglich vereinbarten Annahmebedingungen der Verwertungsanlagen in der Schweiz.
- Abklärung, welche Begleitdokumente und Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 weiterhin erforderlich sind.
- Kontaktaufnahme mit den zuständigen nationalen Behörden und Informationsstellen, um länderspezifische Anforderungen zu klären.
Weiterführende Informationen
Die Änderung beruht auf der Verordnung (EU) 2026/1703; zur vertieften Abklärung sind die Texte der genannten Verordnungen sowie nationale Informationsangebote zu konsultieren. In der Quelle sind Links zu den betreffenden Verordnungen und zu Informationsseiten zur Abfallverbringung aufgeführt.
Die Anpassung schafft Planungssicherheit, ersetzt aber nicht die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung jeder einzelnen Verbringung – sowohl rechtlich als auch hinsichtlich der tatsächlichen Verwertungsbedingungen im Empfängerland.