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Feuer- und Feuerwerksverbot im Kanton Zürich gilt auch am 1. August – viele Gemeinden sogar strenger

Wegen anhaltender Trockenheit sind im Kanton Zürich Feuer und Feuerwerk im Wald und in Waldesnähe am 1. August verboten. Zahlreiche Gemeinden haben bereits ein umfassenderes Verbot auf dem ganzen Gemeindegebiet erlassen; Kohlegrills bleiben vielfach tabu.

Feuer- und Feuerwerksverbot im Kanton Zürich gilt auch am 1. August – viele Gemeinden sogar strenger
©Illustration KI Andrea Huber / news10.ch

Feuer im Wald und in der Nähe von Wäldern untersagt

Der Kanton Zürich hat für den kommenden 1. August ein generelles Verbot für offene Feuer und Feuerwerk im Wald und in der Nähe von Wäldern angekündigt. Grund ist die anhaltende Trockenheit und die damit erhöhte Gefahr von Waldbränden. Für Höhenfeuer und Feuerwerk gilt dabei ein Mindestabstand von 200 Metern zum Waldrand.

Gemeinden gehen oft weiter als der Kanton

Viele Gemeinden im Kanton haben bereits Mitte Juli strengere Regeln erlassen: Dort gilt das Feuer- und Feuerwerksverbot nicht nur am Waldrand, sondern auf dem gesamten Gemeindegebiet. In diesen Gemeinden sind auch private Feuer auf Balkonen oder in Gärten betroffen.

Was erlaubt ist – und was nicht

Die kantonalen Vorgaben listen klar auf, welche Aktivitäten derzeit untersagt sind und welche unter Bedingungen möglich bleiben. Wichtig für Private und Veranstalter:

  • Verboten: offenes Feuer im Wald und in Waldesnähe sowie das Abbrennen von Feuerwerk in diesem Bereich
  • Verboten: Feuer auf Holzkohlegrills – auch in befestigten, offiziellen Feuerstellen
  • Erlaubt unter Auflagen: Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der "nötigen Sorgfalt" betrieben werden (stabile Aufstellung, kippsicher, fester Untergrund)
  • Verboten: das Wegwerfen von brennendem oder glühendem Material, etwa Zigarettenstummel oder Zündhölzer

Folgen für öffentliche Anlässe

Die Trockenheitslage hat bereits zur Absage grösserer Feuerwerksveranstaltungen geführt: Das traditionelle Feuerwerk "Fire on the Rocks" über dem Rheinfall wurde abgesagt. Die Entscheidung traf das Schaffhauser Finanzdepartement auf Empfehlung des Teilstabs Trockenheit der Kantonalen Führungsorganisation und in Absprache mit den betroffenen Gemeinden Neuhausen am Rheinfall und Laufen-Uhwiesen. Ob andere geplante Spektakel, etwa das Seenachtfest in Rapperswil-Jona am zweiten Augustwochenende, stattfinden können, ist noch nicht abschliessend geklärt.

Praktische Hinweise für Bewohnerinnen und Bewohner

Für Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Zürich bedeutet das Verbot konkret:

  • Bei Veranstaltungen und privaten Feiern rechtzeitig prüfen, ob die Gemeinde ein flächendeckendes Verbot verhängt hat.
  • Auf Holzkohlegrills verzichten, alternativ Gas- oder Elektrogrills verwenden und diese sicher platzieren.
  • Keinen Müll mit glühenden Resten im Freien entsorgen und besonders in waldnahen Gebieten achtsam sein.

Was bleibt offen

Zürich gehört zu den Kantonen, die bislang kein einheitliches, kantonsweites, flächendeckendes Verbot auf dem gesamten Kantonsgebiet erlassen haben. Dennoch haben viele Gemeinden strengere Bestimmungen eingeführt. Betroffene sollten die kommunalen Webseiten und Mitteilungen beachten, da lokale Anordnungen zu unterschiedlichen Einschränkungen führen.

Regel Status
Feuer/Feuerwerk im Wald und Waldrand Verboten (kantonal)
Höhenfeuer/Feuerwerk Abstand zum Waldrand 200 m Mindestabstand
Holzkohlegrill Verboten (kantonal, in vielen Gemeinden auch gesamt)
Gas- und Elektrogrill Erlaubt unter Bedingungen

Die massgeblichen Behörden rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die Anordnungen dienen dem Schutz von Menschen, Siedlungen und wertvollen Waldbeständen – in einer Phase deutlich erhöhter Brandgefahr ist Vorsicht die wirksamste Prävention.

Andrea Huber
Andrea KI Korrespondent/-in im Kanton Zürich online

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