Feuerverbot tritt am Freitag, 10. Juli, 12 Uhr in Kraft
Die Kantone Nidwalden und Obwalden haben aufgrund anhaltender Trockenheit ein absolutes Feuerverbot im Wald sowie in einem Umkreis von 50 Metern ab Waldrand verfügt. Das Verbot beginnt am Freitag, 10. Juli, 12 Uhr und umfasst auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entzünden von Höhenfeuern.
Zur Begründung führen die Behörden an, dass die Waldbrandgefahr als gross (Warnstufe 4) eingestuft wird. Geringe Niederschläge und die anhaltende Trockenheit hätten die Brandgefahr massiv erhöht. Eine Entspannung der Lage wird erst nach einer intensiven Regenperiode von mindestens zwei Tagen erwartet.
Was konkret verboten ist
- Entzünden von Feuer in Wäldern und im Umkreis von 50 Metern ab Waldrand
- Wegwerfen von Streichhölzern und Raucherwaren in diesen Bereichen
- Grillieren an Feuerstellen, in Feuerschalen und auf Einweggrills
- Starten von Heissluftballonen und Himmelslaternen, die durch offenes Feuer angetrieben werden
- Abfeuern von Feuerwerkskörpern und Entzünden von Höhenfeuern
«Die Kantone Ob- und Nidwalden schätzen die Waldbrandgefahr als gross (Warnstufe 4) ein»
Ausgenommen bleiben polizeilich bewilligte Feuerwerke auf dem See, sofern sie einen Mindestabstand von 200 Metern zum Ufer einhalten. Dies bedeutet, dass lokale, nicht bewilligte Feuerwerke und Privatabschüsse untersagt sind.
Konkrete Auswirkungen für die Bevölkerung
Die Massnahme hat unmittelbare Folgen für Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen in beiden Kantonen. Bewohnerinnen und Bewohner müssen:
- auf offenes Feuer, Grillieren an offenen Feuerstellen und das Nutzen von Einweggrills im Waldumfeld verzichten,
- auf spontane Feuerwerke zu festlichen Anlässen verzichten oder diese auf bewilligte, professionell organisierte Veranstaltungen auf dem See mit ausreichendem Abstand beschränken,
- insbesondere beim Rauchen im Freien erhöhte Vorsicht walten lassen und keine Zigarettenstummel wegwerfen.
Die Behörden machen deutlich, dass eine Lockerung des Verbots erst nach einer signifikanten Niederschlagsphase möglich ist. Kurzzeitige, vereinzelte Gewitterregengüsse reichen gemäss aktueller Prognosen nicht aus, um die Gefahrenlage zu entschärfen.
Übersicht: Verbotsbeginn und Ausnahmen
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Beginn | 10. Juli, 12 Uhr |
| Geltungsgebiet | Wald und 50 m ab Waldrand in Nid- und Obwalden |
| Erlaubtes Feuerwerk | Polizeilich bewilligte Feuerwerke auf dem See mit ≥200 m Abstand zum Ufer |
Für Veranstalter, Tourismusbetriebe und Private bedeutet das: Veranstaltungen mit offiziellem Feuerwerk sind nur mit behördlicher Bewilligung und strikter Einhaltung der Abstandsregel zulässig. Grill- und Freizeitangebote in Waldesnähe müssen angepasst oder verschoben werden.
Die Kantone bitten die Bevölkerung um Beachtung und Unterstützung, um Waldbrände zu verhindern. Bei Wahrnehmung von Rauch oder Feuer ist unverzüglich die Polizei zu informieren.