Strafbefehl nach Wolfsabschuss im Puschlav rechtskräftig
Die Bündner Staatsanwaltschaft hat den Fall des im Puschlav erlegten Wolfes formell abgeschlossen: Am 18. Juni wurde ein Strafbefehl gegen den beteiligten Jäger erlassen, den der Betroffene akzeptierte. Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig beendet. Zuvor hatten Medienberichte, namentlich vom Tessiner Radio- und Fernsehen (RSI), über den Vorfall informiert; die Staatsanwaltschaft bestätigte die Angaben später gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.
Die Tat hatte sich bereits am 1. September 2025 zugetragen, dem ersten Tag der Hochjagd. In der Folge wurde im Gebiet des Puschlav ein Kadaver mit Schussverletzung aufgefunden. Weil in jenem Zeitraum keine Abschussbewilligungen für Wölfe in der Region erteilt waren, leitete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung ein und ermittelte gegen einen lokalen Jäger.
Fahrlässiges Handeln festgestellt — keine Entziehung des Jagdpatents
Die zuständigen Behörden stuften das Verhalten des Jägers als fahrlässig ein: Das Tier wurde zwar während der Jagd getötet, jedoch ohne Vorsatz und ohne ausreichige Vorsicht gegenüber einem geschützten Tier. Eine vorsätzliche Tötung läge nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor.
Als Sanktion wurde eine Geldbusse auferlegt; ferner muss der Verurteilte den Wert des erlegten Tieres ersetzen. Eine Entziehung des Jagdpatents erfolgte nicht. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass das Gesetz die Entziehung etwa dann vorsieht, wenn eine Person andere Personen vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt oder getötet hat und eine Wiederholungsgefahr besteht.
| Aspekt | Entscheidung |
|---|---|
| Datum Strafbefehl | 18. Juni |
| Tatzeitpunkt | 1. September 2025 (erster Tag der Hochjagd) |
| Rechtsfolgen | Geldbusse, Ersatz des Tierwertes; kein Entzug des Jagdpatents |
| Mögliche Höchststrafe bei Vorsatz | bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (nach Bundesgesetz über die Jagd) |
Bedeutung für Jagdpraxis und Artenschutz
Der Fall wirft Fragen zur Praxis in der Feldarbeit und zur Gefahrenwahrnehmung bei der Jagd auf. Weil Wölfe in der Schweiz als geschützte Art gelten, stellen unbeabsichtigte Erlegungen besonders sensible Vorfälle dar. Die Entscheidung, das Jagdpatent nicht zu entziehen, zeigt, dass die Staatsanwaltschaft zwischen unterschiedlichen Schuldformen unterscheidet und bei fahrlässigem, nicht aber vorsätzlichem Handeln eine weniger einschneidende Sanktion anwendet.
Für die lokale Bevölkerung und die Jagdgemeinschaften im Kanton bedeutet dies konkret:
- Jägerinnen und Jäger müssen bei der Ausübung der Jagd erhöhte Sorgfalt walten lassen, insbesondere in Gebieten, wo geschützte Arten vorkommen könnten.
- Fehlende Abschussbewilligungen für bestimmte Arten sind verbindlich; Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Folgen haben.
- Die gesetzliche Bandbreite reicht von Bussen und Schadenersatz bis hin zu Freiheitsstrafen und Entzug des Jagdpatents, je nach Schwere und Vorsatz.
Die Entscheidung der Bündner Justiz dürfte in Diskussionen um die Balance von Wildtiermanagement, Artenschutz und jagdlicher Praxis eine Rolle spielen. Für Betroffene und interessierte Bürgerinnen und Bürger bleibt relevant, wie Behörden künftig Fälle von Schutzgebietverletzungen oder unbeabsichtigter Tötung geschützter Tiere bewerten und sanktionieren.
Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Februar dieses Jahres entschieden, das Verfahren gegen den betreffenden Jäger einzuleiten. Die Anerkennung des Strafbefehls durch den Beschuldigten beendete das Verfahren ohne weiteres Gerichtsverfahren.
Für Rückfragen zu örtlichen Jagdbestimmungen oder zu Bewilligungsfragen sind die kantonalen Jagdbehörden und die zuständigen lokalen Forst- und Wildtierschutzstellen die ersten Ansprechpartner.