Gerichtsurteil setzt Grenzen für grenzüberschreitende Ermittlungen
Das Aargauer Obergericht hat am Dienstag einen 32-jährigen Schweizer vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 25. Juni 2024 in der anonymen App «Jodel» damit gedroht, an der Universität Zürich Professorinnen, Professoren und weitere Personen zu töten. Ausschlaggebend für den Freispruch war nach Angaben des Gerichts, dass die ermittlungsrelevanten Nutzerdaten in Deutschland ohne die erforderliche rechtliche Grundlage beschafft worden waren.
Die Kantonspolizei Zürich hatte unmittelbar nach dem Auftauchen der Drohungen reagiert und sich direkt an die in Berlin ansässige Betreiberfirma The Jodel Venture GmbH gewandt. Diese lieferte sogenannte Randdaten – darunter IP-Adresse, Koordinaten sowie Datum und Uhrzeit der Posts. Mit diesen Informationen sei ein mutmasslicher Täter ermittelt worden, wie das Gericht in seinen Erwägungen festhält.
„Da die erforderliche richterliche Bewilligung gefehlt habe, entbehre die direkte Erhebung der Daten in Deutschland jeglicher gesetzlicher Grundlage.“
Das Obergericht betonte, die Behörden hätten für die grenzüberschreitende Datenbeschaffung den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten oder zumindest die Genehmigung eines Zwangsmassnahmengerichts einholen müssen. Zwar habe die Kantonspolizei später um eine nachträgliche Datenlieferung im Rahmen internationaler Rechtshilfe ersucht; die Staatsanwaltschaft Zürich‑Sihl habe jedoch die in Deutschland erhobenen Randdaten in die Akten gelegt, obwohl sie rechtswidrig zustande gekommen seien. Deshalb sind diese Beweismittel nach Auffassung des Gerichts nicht verwertbar.
Konkrete Folgen für Sicherheitsbehörden und die Universität
Das Urteil hat mehrere unmittelbare Auswirkungen für Behörden und Betroffene im Kanton Zürich:
- Polizeitaktik: Grenzüberschreitende Datenbeschaffung muss künftig strikter über internationale Rechtshilfe oder mit richterlicher Bewilligung erfolgen.
- Beweiswürdigung: Ohne rechtmässig erlangte Daten können Ermittlungen, die auf diesen Informationen basieren, vor Gericht scheitern.
- Universitätspersonal und Studierende: Sicherheitsmassnahmen, die nach der Drohung ergriffen wurden, bleiben wichtig; die strafprozessuale Verwertbarkeit der getroffenen Massnahmen ist jedoch eingeschränkt.
Für die Bevölkerung des Kantons bedeutet das Urteil, dass die Balance zwischen effektiver Gefahrenabwehr und rechtsstaatlichen Vorgaben neu zuziehen ist: Behörden müssen schneller und formell korrekter handeln, wenn sie bei internationalen Anbietern Daten anfordern.
Was Betroffene und Öffentlichkeit jetzt wissen sollten
Für Personen oder Institutionen, die von ähnlichen Drohungen betroffen sind, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Meldung von Bedrohungen weiterhin umgehend an die Kantonspolizei; akute Gefährdungslagen erfordern rasches Handeln.
- Erwartung, dass für Datenerhebungen bei ausländischen Plattformbetreibern formalisierte Rechtshilfewege oder richterliche Bewilligungen nötig sind.
- Bei laufenden Ermittlungen können unrechtmässig beschaffte Daten die Prozesslage entscheidend schwächen; Opfer und Betroffene sollten sich über ihre Rechte und mögliche Schutzmassnahmen informieren.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 25. Juni 2024 | Drohungen in App «Jodel» gegen Universität Zürich, Polizeieinsatz |
| nachfolgend | Kantonspolizei Zürich fordert Randdaten von Jodel (Berlin) |
| Urteil veröffentlicht | Aargauer Obergericht spricht Beschuldigten frei – Daten aus Deutschland nicht verwertbar |
Das Urteil dürfte Diskussionen über internationale Kooperationen in der Polizeiarbeit anstossen. Behörden im Kanton Zürich müssen künftig sicherstellen, dass grenzüberschreitend beschaffte Daten die strengen Voraussetzungen des Schweizer Strafprozessrechts erfüllen, sonst droht eine Schwächung von Strafverfahren trotz vorhandener Ermittlungsansätze.