Entscheid der Anklagekammer
Die St. Galler Anklagekammer hat eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige zum Sexualkundeunterricht an der Primarschule Bütschwil-Ganterschwil teilweise gutgeheissen. In den wesentlichen Punkten bestätigt die Kammer den Entscheid der Staatsanwaltschaft, verlangt aber in mindestens einem Punkt eine ergänzende Abklärung durch die Staatsanwaltschaft.
Worum es in der Anzeige geht
Eltern eines Schülers der fünften Klasse hatten nach Angaben aus den Gerichtsakten beanstandet, der Unterricht der eingesetzten Sexualpädagogin habe ihren Sohn nachhaltig in seiner sexuellen Entwicklung gestört. Konkret bemängelten die Eltern unter anderem, dass erklärt worden sei, wie gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Paare Geschlechtsverkehr vollziehen, sowie Hinweise auf den Gebrauch von Kondomen und auf Pornografie. Die Eltern schilderten ausserdem, ihr Sohn sei in sexuelle Handlungen einbezogen worden, die er «weder gewollt noch gesucht» habe. Auf Grundlage dieser Vorwürfe reichten sie eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern ein.
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin kein Strafverfahren. Sie stützte ihren Entscheid darauf, dass der Tatbestand sexueller Handlungen mit Kindern nach ihrer Auffassung einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraussetze. Einen solchen körperlichen Kontakt habe die Anzeige nicht geltend gemacht; deshalb sei der Tatbestand «eindeutig nicht erfüllt». Ebenso sah die Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf eine strafrechtlich relevante sexuelle Belästigung.
Folgen des Kammerentscheids
Die Anklagekammer teilt die grundsätzliche Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und beurteilt die Beschwerden der Eltern in den meisten Punkten als unbegründet. Gleichzeitig hat sie die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft beauftragt, in einem Punkt weitere Abklärungen vorzunehmen. Details zur Art und zum Umfang der verlangten Abklärungen sind in der verfügbaren Zusammenfassung der Entscheidung nicht weiter ausgeführt.
- Betroffene Schule: Primarschule Bütschwil-Ganterschwil
- Sachverhalt: Sexualkundeunterricht in einer 5. Klasse, Vorwürfe von Eltern
- Verfahrensstand: Staatsanwaltschaft hat kein Strafverfahren eröffnet; Anklagekammer verlangt ergänzende Abklärungen
| Partei | Entscheid / Stand |
|---|---|
| Eltern | Strafanzeige wegen Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern; Beschwerde gegen Nichtanhandnahme |
| Staatsanwaltschaft | Keine Eröffnung eines Strafverfahrens (kein körperlicher Kontakt geltend gemacht) |
| Anklagekammer | Teils Gutheissung der Beschwerde; zusätzliche Abklärung durch Staatsanwaltschaft angeordnet |
Was der Entscheid für Eltern und Schulen bedeutet
Der Fall zeigt, wie sensibel Aufklärungsunterricht im schulischen Kontext bewertet werden kann und dass bei schweren Vorwürfen das Strafverfahren an klare gesetzliche Tatbestände gebunden ist. Die Entscheidung der Anklagekammer führt zu weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft, bleibt in den Grundzügen aber bei der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für ein Strafverfahren bisher nicht erfüllt sind.
Für Eltern und Erziehungsberechtigte im Kanton St. Gallen bedeutet dies: Beschwerden über Unterrichtsinhalte können juristische Schritte nach sich ziehen, diese müssen aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Schulbehörden und Lehrpersonen stehen weiterhin in der Verantwortung, Unterrichtsinhalte altersgerecht zu gestalten und transparent zu kommunizieren, damit Eltern informiert bleiben und allenfalls rechtzeitig das Gespräch mit der Schule suchen können.