Eltern reichen Strafanzeige ein, Anklagekammer verlangt punktuelle Abklärung
Ein Elternpaar aus Bütschwil-Ganterschwil hat gegen den Sexualkundeunterricht an der Primarschule einer fünften Klasse Anzeige erstattet. Die Eltern kritisierten gemäss Gerichtsakten die Inhalte der Lektionen: Aus Sicht der Anzeigenden wurden den Kindern Erläuterungen dazu gegeben, wie gleichgeschlechtliche und heterosexuelle Paare Geschlechtsverkehr vollziehen. Zudem bemängelten sie Hinweise zum Gebrauch von Kondomen und Verweise auf Pornografie. Diese Informationen hätten ihren Sohn verwirrt und seine sexuelle Entwicklung nachhaltig gestört, führen die Eltern in ihrer Beschwerde aus. Weiter erheben sie schwere Vorwürfe: Ihr Sohn sei in sexuelle Handlungen einbezogen worden, die er weder gewollt noch gesucht habe.
Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin kein Strafverfahren. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der strafrechtliche Tatbestand von sexuellen Handlungen mit Kindern nach geltender Praxis einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraussetze. In der eingereichten Anzeige sei ein solcher Kontakt nicht behauptet worden, hielt die Behörde fest.
Art. 187 StGB - Sexuelle Handlungen mit Kindern: "Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."
Gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben die Eltern Beschwerde bei der St. Galler Anklagekammer. Die Kammer kam in ihrem Entscheid mehrheitlich zum Schluss, die Auffassung der Staatsanwaltschaft sei in den Hauptpunkten korrekt. Dennoch verlangte sie in einem Punkt eine weitere Abklärung, ohne diesen öffentlich detailliert auszuführen. Damit ist der Fall nicht abschliessend juristisch geklärt und könnte in einzelnen Aspekten vertieft werden.
Kontext: Sexualkunde im Lehrplan und das Spannungsfeld
Sexualkunde gehört in St. Gallen zum regulären Lehrplan und wird an Primarschulen thematisiert. Die Auseinandersetzung in Bütschwil-Ganterschwil zeigt das Spannungsfeld zwischen curricularen Vorgaben, altersgerechter Vermittlung und elterlichen Erwartungen. Für Gemeinden und Schulen ist der Fall relevant, weil er Fragen nach Unterrichtsinhalten, Didaktik und Informationspflichten gegenüber Eltern aufwirft.
Konsequenzen und praktische Hinweise für Eltern
- Kommunikation mit Schule: Bei Unklarheiten lohnt es sich, direkt mit der Lehrperson oder der Schulleitung das Unterrichtskonzept zu besprechen.
- Lehrplan und Materialien: Eltern können von der Schule verlangen, Einsicht in die Lehrmittel und in die Lernziele zu erhalten, um die Angemessenheit für die Altersstufe zu prüfen.
- Rechtsmittel: Haben Eltern den Eindruck, ein deliktischer Tatbestand sei erfüllt, steht der Weg über eine Strafanzeige offen; die Staatsanwaltschaft prüft dann die Strafbarkeit.
Der Fall bleibt in der Zuständigkeit der Anklagekammer, die in einem Punkt eine ergänzende Untersuchung verlangt hat. Ob und wie sich daraus weitere juristische Schritte ergeben, ist derzeit noch offen. Für betroffene Eltern und Lehrpersonen bedeutet das, dass die Diskussion über Inhalte und Vermittlungsformen von Sexualkundeunterricht weitergeführt werden sollte, um Anliegen frühzeitig zu klären und mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
| Verfahrensschritt | Stand |
|---|---|
| Anzeigenerhebung | Eltern aus Bütschwil-Ganterschwil |
| Staatsanwaltschaft | Kein Strafverfahren (Einstellung) |
| Anklagekammer | Teils gutgeheissen, punktuelle Abklärung angeordnet |