Bundesgericht bestätigt Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Heidi Joos, einer ehemaligen Kantonsrätin aus dem Wallis, teilweise gutgeheissen. Die Richterinnen und Richter stuften eine vollständige Nacktleibesvisitation sowie die über Nacht dauernde Inhaftierung im Mai 2020 in Luzern als rechtswidrig ein. Als Folge erhält Joos eine Genugtuung von 1'000 Franken.
Der Vorfall ereignete sich am Samstag, 30. Mai 2020, am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz in Luzern. Die damals 65-jährige Frau wurde dort vorläufig festgenommen, nachdem sie sich offenbar einer Kontrolle entziehen wollte. Während des Transports zum Polizeigebäude kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der eine Polizistin in den Unterarm der Festgenommenen biss. Im Polizeigebäude unterzogen zwei Polizistinnen die Frau einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung; dabei blieb eine Körperhälfte stets bedeckt und der Intimbereich unberührt. Die Betroffene wurde am Sonntagmorgen um 10.50 Uhr nach Befragung aus der Polizeihaft entlassen.
Rechtliche Bewertung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Nacktleibesvisitation nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach gefährliche Gegenstände so versteckt sind, dass sie durch Abtasten über der Kleidung nicht auffindbar wären. Im vorliegenden Fall fehlten solche Anhaltspunkte. Das Verhalten der Festgenommenen nach der Festnahme werteten die Richterinnen und Richter nicht als ausreichend, um die strikte Massnahme zu rechtfertigen.
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 30. Mai 2020 | Vorläufige Festnahme am Bahnhofplatz Luzern |
| 30. Mai 2020 | Transport und Nacktleibesvisitation im Polizeigebäude |
| 31. Mai 2020, 10:50 | Entlassung aus der Polizeihaft |
| 2026 | Bundesgericht spricht Genugtuung von 1'000 Franken zu |
Auswirkungen für Polizei und Öffentlichkeit
Der Entscheid hat unmittelbare Bedeutung für die Praxis der Polizeikontrollen: Die Verhältnismässigkeit einer Nacktleibesvisitation muss sorgfältig geprüft werden, insbesondere wenn weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Für Betroffene bedeutet das Urteil eine Bestätigung der Schutzrechte gegen erniedrigende Behandlung und einen Präzedenzfall für künftige Beschwerden.
- Die Nacktleibesvisitation wurde als unverhältnismässig gewertet.
- Eine Inhaftierung über Nacht wurde als übermässig beurteilt.
- Die Betroffene erhält eine Genugtuung von 1'000 Franken.
Kontext für das Wallis
Auch wenn der konkrete Vorfall in Luzern stattfand, ist er für das Wallis von Interesse: Die Betroffene ist früher politisch im Kanton aktiv gewesen, und in der Region werden polizeiliches Vorgehen bei Demonstrationen sowie Fragen des Versammlungsrechts intensiv diskutiert. Der Entscheid erinnert Behörden und Einsatzkräfte daran, bei einschränkenden Massnahmen die verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechte zu wahren.
Für Personen, die an Kundgebungen teilnehmen oder polizeiliche Kontrollen erleben, ist wichtig zu wissen: Sollte eine Massnahme als erniedrigend oder unverhältnismässig erscheinen, besteht die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Die Zusprechung einer Genugtuung in diesem Fall zeigt, dass Gerichte solche Eingriffe prüfen und nötigenfalls korrigierend eingreifen.