Gericht bestätigt Behördenentscheid gegen langjährigen Krannebenbau
Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Eigentümers des Schlosses in Stettfurt abgewiesen und damit den Weg frei gemacht für den Abbau des seit mehr als 13 Jahren stehenden Baukrans. Die Gemeinde hatte den Kran wiederholt als störend bezeichnet und das kantonale Baudepartement hatte zuvor bereits in gleicher Richtung entschieden.
Das Gericht verpflichtete den Eigentümer, den Kran innert drei Monaten zu entfernen. Sollte der Schlosseigentümer dem Entscheid nicht Folge leisten, behält sich die Gemeinde die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor — sie würde den Abbruch dann selbst veranlassen und die Kosten später geltend machen.
«Auch das Verwaltungsgericht erachtet den Kran als störend und den Entscheid der Gemeinde als verhältnismässig.»
Hinter dem Entscheid steht eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen den Behörden von Stettfurt und dem privaten Eigentümer, der nach Berichten der Gemeinde aus Österreich stammt. Die Sanierung des historischen Gebäudes hatte bereits mehrfach für öffentliche Debatten gesorgt.
Der Schlosseigentümer kann den Entscheid zwar noch ans Bundesgericht weiterziehen. Bis zu einer solchen Beschwerde bleibt die Frist von drei Monaten massgebend, sofern das Bundesgericht nicht anders entscheidet.
Was bedeutet das für die Gemeinde und die Bevölkerung?
Für die Bevölkerung ist der Entscheid vor allem eine Frage des Ortsbilds und der Verkehrssicherheit: Der seit Jahren sichtbare Kran prägt das Erscheinungsbild rund um das Schloss. Für den Gemeinderat bedeutet das Urteil eine juristische Bestätigung ihres Vorgehens und die Möglichkeit, die Situation ohne weitere Verzögerung zu bereinigen.
- Seit wann: Der Kran steht seit über 13 Jahren neben dem Schloss.
- Gerichtlicher Entscheid: Die Beschwerde des Eigentümers wurde abgewiesen.
- Frist: Der Eigentümer muss den Kran innert drei Monaten abbauen.
- Weitere Schritte: Die Gemeinde kann eine Ersatzvornahme veranlassen, falls nötig.
Für die kommenden Wochen bleibt abzuwarten, ob der Eigentümer das Urteil umsetzt oder den Rechtsweg ans Bundesgericht beschreitet. Bis zu einer möglichen Revision wäre die Gemeinde befugt, das Ersatzverfahren vorzubereiten und entsprechende Kostenfolgen zu prüfen.
| Fakt | Angabe |
|---|---|
| Dauer des Krans | 13 Jahre |
| gerichtliche Frist zum Abbau | 3 Monate |
| mögliche Gemeindeaktion | Ersatzvornahme |
Der Entscheid hat Signalwirkung für ähnliche Konflikte zwischen Grundeigentümern und Gemeinden im Kanton: Behörden können auf gerichtlicher Ebene durchsetzen, dass sichtbare Bauten, die als störend beurteilt werden und nicht mit den Behörden abgeklärt sind, entfernt werden müssen.