Kontrolle trifft Sommerromantik: Wenn Lichterketten und Tischlampen verboten sind
Die Stadt Zürich hat in den letzten Wochen Gastbetriebe mit Terrassen auf öffentlichem Grund vermehrt auf das Verbot elektrischer Beleuchtung aufmerksam gemacht. Nach den vorliegenden Informationen dürfen solche Restaurants keine elektrischen Tischlämpchen oder Lichterketten verwenden. Die Regel, auf die sich die Gewerbepolizei bei Kontrollen beruft, besteht bereits seit 2008 und wird aktuell offenbar konsequent durchgesetzt.
Betroffene Wirte sprechen von unverhältnismässigem Vorgehen. Hauptkritikpunkt ist die Ungleichbehandlung: Betriebe, die für die Nutzung von öffentlichem Grund Gebühr bezahlen, müssten strengere Vorschriften einhalten als Restaurants auf Privatgrund. Die Chefin der Brasserie Spirgarten, Regula Bürgin, bezeichnete Strafen wegen kleiner Tischlampen gegenüber dem Tages-Anzeiger als „
ein bisschen kleinlich“.
Stadt begründet Verbot mit Lichtschutz
Die Stadtverwaltung verweist auf den Schutz vor Lichtverschmutzung als Grundlage der Regelung. Gleichzeitig signalisierte die Stadt, sie gehe auf die Anliegen der Wirte ein und prüfe eine mögliche Anpassung, insbesondere für kleinere Tischlampen. Konkrete Änderungen oder ein Zeitplan wurden in den verfügbaren Meldungen nicht genannt.
Auswirkungen für Gastgewerbe und Publikum
Die aktuellen Kontrollen haben direkte Folgen für Betreiber von Aussenflächen in Zürich:
- Terrassenbeleuchtung mit elektrischen Tischlampen und Lichterketten ist auf öffentlichem Grund nicht zulässig.
- Betriebe riskieren Verwarnungen oder Sanktionen, wenn sie gegen die Regel verstossen.
- Die Atmosphäre auf Terrassen kann ohne dezente Beleuchtung beeinträchtigt werden; dies betrifft Gästeerlebnis und möglicherweise die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Betrieben auf Privatgrund.
Für Gäste bedeutet dies: Romantische Abende auf städtischen Terrassen könnten in diesem Sommer dunkler ausfallen, solange keine Ausnahmeregelung beschlossen ist.
Praktische Hinweise für Wirte
Gastwirte mit Betrieb auf öffentlichem Grund sollten vorläufig folgendes beachten:
- Prüfen, ob die bewirtschaftete Aussenfläche als öffentlicher Grund registriert ist.
- Bis zu einer offiziellen Anpassung auf elektrische Beleuchtung verzichten oder alternative, nicht-elektrische Lichtquellen verwenden.
- Kontakt mit der zuständigen städtischen Stelle suchen, um Klarheit über Ausnahmeregeln oder geplante Änderungen zu erhalten.
| Zeitpunkt | Ereignis |
|---|---|
| 2008 | Bestehende Regelung gegen elektrische Beleuchtung auf öffentlichem Grund eingeführt |
| Juli 2026 | Erneute, konsequente Durchsetzung durch Gewerbepolizei; Stadt signalisiert mögliche Anpassung |
Die Debatte verbindet städtische Verantwortung für Umweltschutz mit wirtschaftlichen Interessen des Gastgewerbes. Ob die angekündigte Prüfung zu einer Lockerung für kleine, unauffällige Tischlampen führt, bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten Wirte die Vorgaben beachten und frühzeitig das Gespräch mit der Stadt suchen, um finanzielle und betriebliche Risiken zu minimieren.