Vorstoss fordert Überprüfung der Jagdliste
Ein Vorstoss im St. Galler Kantonsrat verlangt, die aktuelle Aufstellung der jagdbaren Vögel im Kanton zu überarbeiten. Beanstandet wird, dass auf der Liste noch Arten aufgeführt sind, die kaum relevante Schäden verursachten oder deren Bestände unter Druck stehen. Als Beispiele nennt der Vorstoss den Eichelhäher und das Birkhuhn. Die Diskussion betrifft die Dauer und den Beginn der Jagdzeiten sowie den konkreten Schutz einzelner Arten.
Welche Arten und Jagdzeiten sind betroffen?
Die Verordnung gibt für jede Art an, in welchen Monaten sie bejagt werden darf. Unter anderem sind im Kanton St. Gallen folgende Regelungen verzeichnet:
- Nebelkrähe, Rabenkrähe: ganzjährig jagdbar, da sie in Schwärmen auf schadengefährdeten Kulturen auftreten.
- Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, sowie Nebel- und Rabenkrähe: Jagdzeit vom 1. August bis 15. Februar.
- Wildenten: grundsätzlich vom 1. September bis 31. Januar, mit zahlreichen Ausnahmebestimmungen für geschützte Arten.
Föderalistische Unterschiede und Beispiele
Die Zusammensetzung solcher Listen variiert kantonal und auf Bundesebene. So sind einige Arten nach eidgenössischem Recht während bestimmter Monate bejagbar, während einzelne Kantone zusätzliche Schutzregelungen kennen. Als Beispiel wird der Thurgau genannt, der im Bereich der Enten zusätzlich die Moorente schützt. Umgekehrt hat der Kanton Zürich seine Verordnung angepasst und dort unter anderem Eichelhäher, Elster und Türkentaube von der Liste der jagdbaren Vögel gestrichen.
Konfliktfeld: Landwirtschaftlicher Schutz versus Artenschutz
Die Argumentation, die zurzeit im Raum steht, bewegt sich zwischen zwei Positionen: Auf der einen Seite stehen Landwirte und Kulturen, die durch bestimmte Vogelarten geschädigt werden können, und auf der anderen Seite der Artenschutz und die Sorge um fragile Bestände. Der Vorstoss kritisiert, dass gewisse Arten in St. Gallen weiterhin als jagdbar gelten, obwohl sie nach Ansicht der Vorstossenden kaum wirtschaftliche Schäden verursachen.
| Artengruppe | Beispielarten (Quelle: Verordnung) | Hinweis |
|---|---|---|
| Rabenvögel | Rabenkrähe, Nebelkrähe, Kolkrabe | Teilweise ganzjährig oder lange Jagdzeiten |
| Tauben | Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube | Unterschiedliche Schutzregimes kantonal/bundesweit |
| Entenvögel | Wildgänse, Schwäne, diverse Entenarten | Zahlreiche Ausnahmen; genaue Artenkenntnis nötig |
Was bedeutet das für die Bevölkerung und lokale Akteure?
Eine Überarbeitung der Liste hätte praktische Konsequenzen: Für Jägerinnen und Jäger würden sich Jagdzeiten und erlaubte Bejagung ändern, was Ausbildung, Abschussplanung und jagdrechtliche Praxis beeinflussen kann. Landwirtinnen und Landwirte erwarten Lösungen, wenn Vogelbestände tatsächlich Ernte- oder Kulturenschäden verursachen. Schutzorganisationen und Naturschützer wiederum würden sich für strengere Regelungen aussprechen, wenn Artenbestanddaten oder wissenschaftliche Bewertungen das nahelegen.
Wichtig bleibt die Datenlage: Entscheidungen über Aufnahme oder Streichung von Arten sollten auf nachprüfbaren Bestandesangaben und belegten Schadensfällen beruhen. Der Vorstoss fordert offenbar eine solche evidenzbasierte Abwägung.
Weiteres Verfahren
Der Vorstoss ist in der Ratsdebatte anlässlich der aktuellen Legislatur eingebracht worden. Sollte der Kantonsrat eine Revision unterstützen, folgt eine Vernehmlassung und allenfalls eine Anpassung der kantonalen Verordnung. Bei der Ausarbeitung sind Praxisvertreter, Fachstellen und möglicherweise auch Vertreter anderer Kantone zu berücksichtigen, weil die Regelungen grenzüberschreitende Auswirkungen auf Jagd- und Schutzpraxis haben können.
- Betroffene Gruppen: Jägerschaft, Landwirtschaft, Naturschutzorganisationen, kantonale Fachstellen.
- Wesentliche Frage: Welche Arten verursachen nachweislich Schäden, welche brauchen Schutz wegen Bestandssituation?
- Nächster Schritt: Debatte und Entscheid im Kantonsrat, gefolgt von einer möglichen Verordnungsanpassung.