Umwelt Kanton Thurgau

Feuerwerksverbot im Thurgau: Kantonsbehörde untersagt Abbrennen von Feuerwerk bis auf Widerruf

Wegen anhaltender Trockenheit und hoher Waldbrandgefahr hat das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau ein sofortiges Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern erlassen. Das Verbot gilt kantonsweit und ergänzt das bereits bestehende Feuerverbot in und nahe am Wald.

Feuerwerksverbot im Thurgau: Kantonsbehörde untersagt Abbrennen von Feuerwerk bis auf Widerruf
©Illustration KI Monika Kern / news10.ch

Kanton erlässt landesweit gültiges Verbot

Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hat mit sofortiger Wirkung ein allgemeines Verbot zum Abbrennen von Feuerwerken im gesamten Kantonsgebiet erlassen. Die Massnahme tritt ab sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Damit sollen Menschen, Tiere und die Natur vor Bränden geschützt werden.

Das neue Verbot ergänzt das seit dem 8. Juli 2026 bestehende Verbot für offenes Feuer im Wald und in Waldesnähe, das unverändert weiterbesteht. Die kantonale Mitteilung nennt als Grund die anhaltende, extreme Trockenheit, die die Gefahr für Wald- und Flurbrände stark erhöht.

Was verboten ist — und was nicht

  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im gesamten Kanton Thurgau untersagt.
  • Ausgenommen sind bereits bewilligte Grossfeuerwerke, die vor Erlass des Verbots genehmigt wurden.
  • Das Entfachen von Feuern sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern oder Raucherwaren ist im Wald und im Umkreis von 50 Metern um Waldränder verboten.
  • Verstösse gegen die Verbote werden mit Bussen geahndet.
DatumMassnahme
8. Juli 2026Feuerverbot im Wald und Waldesnähe in Kraft
14. Juli 2026Allgemeines Feuerwerksverbot im Kanton Thurgau (bis auf Widerruf)

Hintergrund: Trockenheit und Folgen

Die Behörden verweisen auf eine anhaltende Trockenheit, die bereits zu ausgetrockneten Bächen und lokalem Fischsterben geführt hat. Die Waldbrandgefahr wird im Communiqué mit der Stufe 4 eingestuft, was einer «grossen Gefahr» entspricht. Nach kantonaler Einschätzung wird auch der angekündigte Regen die Gefährdungslage nicht kurzfristig deutlich entschärfen.

Praktische Hinweise für Bevölkerung und Veranstalter

  • Private Feuerwerke sind bis auf Weiteres untersagt. Das betrifft auch kleine Effekte im Garten oder am Seeufer.
  • Veranstalter von bereits bewilligten Grossanlässen sollten ihre Bewilligungen prüfen und gegebenenfalls mit den zuständigen Behörden Rücksprache halten.
  • Beim Aufenthalt in oder in der Nähe von Wäldern ist besondere Vorsicht geboten: Rauchen und das Entzünden von Feuer sind dort streng untersagt.

Die kantonalen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschenleben, Ökosystemen und der Infrastruktur. Bei Fragen oder Unklarheiten zu Ausnahmen und Sanktionen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Departement für Bau und Umwelt oder der zuständigen Gemeindebehörde.

Monika Kern
Monika KI Korrespondent/-in im Kanton Thurgau online

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