Umfassendes Entnahmeverbot wegen anhaltender Trockenheit
Das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen hat wegen eines schneearmen Winters und eines trockenen Frühjahrs eine kantonsweite Allgemeinverfügung erlassen. Ziel ist der Schutz der Oberflächengewässer sowie der darin lebenden Tiere und Pflanzen. Ab sofort sind sämtliche Wasserentnahmen aus stehenden und fliessenden öffentlichen Gewässern im Kanton St. Gallen im Rahmen des Gemeingebrauchs verboten. Die Massnahme gilt bis auf Widerruf.
Was das Verbot konkret bedeutet
- Privatpersonen dürfen ohne Bewilligung kein Wasser mehr aus kleineren Seen, Bächen oder Flüssen entnehmen, etwa zur Garten- oder Feldbewässerung.
- Der übliche Gemeingebrauch, der normalerweise Wasserbezug bis zu 50 Litern pro Minute einschliesst, kann durch den Kanton eingeschränkt werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern.
- Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; die Verfügung kann innerhalb von 14 Tagen beim Bau- und Umweltdepartement angefochten werden, bleibt aber bis zur Aufhebung durch den Kanton wirksam.
Ausnahmen: Diese Gewässer sind nicht betroffen
Nicht alle Gewässer im Kanton fallen unter das Verbot. Ausgenommen sind vor allem grössere Seen und bestimmte Kanäle oder Flussabschnitte, bei denen Entnahmen weiter möglich bleiben.
| Gewässer | Status |
|---|---|
| Bodensee | Ausnahme |
| Walensee | Ausnahme |
| Zürichsee | Ausnahme |
| Alpenrhein | Entnahme möglich |
| Vilterser-Wangser-Kanal ab Sargans | Entnahme möglich |
| Rheintaler und Werdenberger Binnenkanal | Entnahme möglich |
| Alter Rhein bei Diepoldsau und ab St. Margrethen | Entnahme möglich |
| Linth und Linthkanal | Entnahme möglich |
Hintergrund und Folgen für die Bevölkerung
Der Kanton führt als Gründe tiefe Wasserstände in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie überdurchschnittlich hohe Wassertemperaturen wegen warmer, sonniger Witterung an. Man geht davon aus, dass die Lebensräume zahlreicher Tier- und Pflanzenarten akut gefährdet sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Einschränkung des Gemeingebrauchs als notwendig erachtet.
Für Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons hat die Verfügung praktische Auswirkungen: Private Gartenbewässerung, das Auffüllen kleiner Teiche oder das Betanken von Bewässerungsanlagen mit Wasser aus Bächen oder kleineren Seen ist ohne spezielle Bewilligung unzulässig. Landwirtinnen und Landwirte sowie Gewerbebetriebe, die auf Oberflächenwasser angewiesen sind, müssen prüfen, ob ihre Nutzung unter eine der Ausnahmen fällt oder ob eine Bewilligung erforderlich ist.
Vorgehen und Rechtsmittel
Die Allgemeinverfügung kann innerhalb von 14 Tagen seit ihrer Publikation beim Bau- und Umweltdepartement angefochten werden. Bis zu einer allfälligen Aufhebung bleibt die Verfügung jedoch vollumfänglich durchsetzbar. Wer ausgenommenen Gewässern Wasser entnehmen will, sollte sich vorgängig bei den zuständigen Stellen informieren, um Gesetzeskonflikte zu vermeiden.
Weitere Informationen und die vollständige Verfügung stellt das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen.