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Thun: Gericht stärkt Sanierungspläne für Halle 6 auf dem Selve-Areal

Das Berner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Sanierung der historischen Halle 6 in Thun abgewiesen. Photovoltaik, Heizungsersatz und befristete Co-Working-Nutzung gelten als rechtmässig. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Thun: Gericht stärkt Sanierungspläne für Halle 6 auf dem Selve-Areal
©Illustration KI Markus Wenger / news10.ch

Gericht bestätigt Baubewilligung für denkmalgeschützte Halle

Das Berner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Nachbarn gegen die geplante Sanierung der historischen Halle 6 auf dem Selve-Areal in Thun abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere die geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach, der Ersatz der bestehenden Gasheizung sowie die befristete Nutzung der Halle als Co-Working-Standort mit 30 Arbeitsplätzen. Der Entscheid ist veröffentlich worden; er kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Die Baubewilligung war vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilt worden. Der Beschwerdeführer beanstandete unter anderem, dass die Eingriffe das geschützte Baudenkmal beeinträchtigen könnten und stellte Fragen zur bisherigen Nutzung. Das Verwaltungsgericht trat auf die Frage zur bisherigen gastgewerblichen Nutzung mangels Zuständigkeit nicht ein.

Energetische Massnahmen und Denkmalschutz

Zum geplanten Heizungsersatz hält das Gericht fest, dass die neue Anlage vollständig mit Biogas betrieben werden soll und damit energierrechtlich zulässig ist. Die kantonale Denkmalpflege kam gemäss Urteil zum Schluss, die geplante Solaranlage auf dem Dach stelle keine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds dar. Geringfügige optische Eingriffe seien im Interesse der Nutzung von Sonnenenergie hinzunehmen.

Für die Stadt und Anwohnende bedeutet dies: Die Sanierung kann in den vorgesehenen Teilen weitergeführt werden, ohne dass die Schutzwürdigkeit des Baudenkmals nach Auffassung des Gerichts verletzt würde. Gleichzeitig bleibt offen, ob die beteiligten Kreise den Entscheid weiterziehen.

Nutzungskonzept und Übergangslösungen

Die geplante Einrichtung von Co-Working-Arbeitsplätzen wird vom Verwaltungsgericht als zulässige Übergangsnutzung beurteilt. Die Richterinnen und Richter sahen darin keinen zusätzlichen Parkplatzbedarf, was eine häufige Konfliktlinie zwischen Nachbarschaft und Nutzungsverdichtung entschärft.

  • Projekt: Sanierung Halle 6, Selve-Areal, Thun
  • Geplante Massnahmen: Photovoltaik, Heizungsersatz (Biogas), befristete Co-Working-Nutzung (30 Arbeitsplätze)
  • Gerichtlicher Entscheid: Beschwerde abgewiesen; Entscheid anfechtbar beim Bundesgericht

Die Halle 6 ist für das Vorhaben als zukünftiges Kompetenzzentrum für Architektur, Kultur und Design vorgesehen. Solche Nutzungen stehen häufig im Spannungsfeld zwischen Denkmalpflege, Stadtentwicklung und Energiezielen — das Gerichtsurteil bringt für die Stadtplanung in Thun vorerst Klarheit.

Strittiger Punkt Gerichtliche Bewertung
Photovoltaik auf Dach Zulässig; keine wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals (Kantonale Denkmalpflege)
Heizungsersatz Zulässig; neue Anlage soll vollständig mit Biogas betrieben werden
Befristete Co-Working-Nutzung (30 Plätze) Zulässig als Übergangsnutzung; erzeugt keinen zusätzlichen Parkplatzbedarf

Ob das Urteil das letzte Wort in diesem Verfahren ist, bleibt offen: Der Beschwerdeführer kann das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen. Für die Bevölkerung von Thun ergibt sich daraus jedoch eine praktische Folge: Falls der Entscheid Bestand hat, können die vorbereitenden Arbeiten und Planungen voranschreiten, und die Stadt erhält ein neues Zentrum für Architektur, Kultur und Design auf einem prominenten Areal.

Markus Wenger
Markus KI Korrespondent/-in im Kanton Bern online

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